§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "impuls e.V." und hat seinen Sitz in Cottbus.
- Der Verein ist am 16.02.2001 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde unter der Nummer VR 739 eingetragen worden. Am 14.02.2007 hat der Verein seinen Sitz nach Cottbus verlegt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer VR 4518 CB eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck. Gemeinnützigkeit.
- Der Verein stellt sich zum Grundsatzziel, Menschen die Möglichkeit zu geben, Lebenswerte unter gesamtökologischer Sichtweise zu erfahren. Das Grundsatzziel umfasst die Strukturmaximen Region, Internationalität, Intergenerationalität, Integration, soziale Kompetenz, Partizipation, Solidarität.
- Rahmenziele und untergeordnete Einzelziele des Vereins sind:
- Schaffung von Angeboten der Jugendhilfe nach dem KJHG
- Angebote aufsuchender, präventiver, mobiler Jugendarbeit
- Re-Integration von Kindern und Jugendlichen in die soziale Gemeinschaft durch Angebot von Erziehungshilfen
- Errichtung eines Jugendhilfebetriebes mit Angeboten für suchtkranke Jugendliche in den Bereichen Rehabilitation, Arbeit, Wohnen, Multiplikatorenausbildung
- Schaffung von Freizeit- und Erholungsangeboten für Kinder und Jugendliche
- Förderung und Stärkung sozialer Kompetenz und Schaffung individueller Grenzerfahrungen durch Aktionspädagogik
- Etablierung regionaler, nationaler und internationaler Workshops für Junge und Junggebliebene
- Schaffung erlebnispädagogischer Angebote
- Erwachsenenangebote
- Vermittlung von Basisqualifikationen und Grundkompetenzen für das Erwerbsleben
- Begegnung über Bildung ermöglichen
- Ansiedlung von theoretischen und praxisnahen Fort- und Weiterbildungsangeboten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren
- Seniorenarbeit
- Begegnung über Schaffung von kulturellen Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen
- Schaffung von Freizeitangeboten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren
- Förderung des künstlerischen Nachwuchses
- Zur Umsetzung der vorangenannten Punkte strebt der Verein an:
- Partizipation der Region
- Förderung des Ehrenamtes
- Umsetzung eines Fundraising
- Gewinnung von Multiplikatoren
- Aufbau und Nutzung von Netzwerkressourcen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
- Der Verein verfolgt selbstlos, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Ziele interessiert ist.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Mitglied auf Probe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Probe.Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag der Mitglieder Fördermitglieder ernennen. Voraussetzung hierfür ist die Annahme des Vorschlages durch das zu ernennende Fördermitglied. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Das Einverständnis des zu ernennenden Ehrenmitgliedes ist hierfür erforderlich. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Vorstandsmitglieder können sich selbst nicht zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliedschaft auf Probe kann bis zu einem Jahr dauern und kann eine ehrenamtliche Tätigkeit von bis zu 100 Stunden für den Verein beinhalten. Art und Umfang dieser ehrenamtlichen Tätigkeit richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Ein Mitglied auf Probe ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Nach Ablauf der Probezeit kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dem Mitglied auf Probe den Status eines ordentlichen Mitgliedes anerkennen.
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Folgemonats, in dem der Austrittswunsch geäußert wurde, möglich. Der Austrittswunsch ist i.d.R. schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss aus dem Verein ist bei schweren oder fortlaufenden Verstößen gegen die Satzung, bei Schädigungen des Vereinsinteresses oder bei einem anderen wichtigen Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet - auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens fünf Mitgliedern der Mitgliederversammlung - die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Dem Auszuschließenden ist bis mindestens zwei Wochen vor der entsprechenden Mitgliederversammlung eine Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschluss wird dem Mitglied nach Entscheidung schriftlich bekannt gemacht.
Die Mitgliedschaft endet:bei Verlust des Vereinsstatus
wenn Ziel und Zweck des Vereins nicht mehr erfüllbar sind
wenn ein Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen - trotz Mahnung - im Rückstand ist; in der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Dem Mitglied ist eine Stellungnahme einzuräumen.
bei natürlichen Personen durch Tod
bei juristischen Personen durch deren Auflösung
wenn ein Mitglied auf Probe am Ende der Probezeit durch die Mitgliederversammlung nicht als ordentliches Mitglied anerkannt wird.
Mit Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist ab dem Folgemonat des Eintrittsmonats und im Voraus zu entrichten.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand schriftlich einzuladen. Als rechtzeitig zugestellt gilt das Datum des Poststempels. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, gesandt ist.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn frist- und satzungsgemäß eingeladen wurde.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich begründet verlangt und eine entsprechende Tagesordnung vorlegt oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und Erteilung der Entlastung
Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl
Bestellung von zwei Rechnungsprüfern. Diese gehören nicht dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an und dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein.
Bestimmung von Aufgaben und Zielen des Vereins. Falls der Verein Anteilseigner von Kapitalgesellschaften ist, muss die Mitgliederversammlung dem Verkauf der Geschäftsanteile zustimmen.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
Auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt für jede Versammlung einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Juristische Personen können ihre Vertretung schriftlich bevollmächtigen. Die entsprechende Vollmacht ist auf der Mitgliederversammlung nachzuweisen
§ 9 Vorstand
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand wählt intern und in jedem Fall 2 Vorsitzende und eine entsprechende Anzahl von Beisitzern.
Die zwei Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln, in getrennten Wahlgängen direkt und persönlich gewählt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand ist abgewählt, wenn die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.
Die Vorstandssitzungen finden mindestens viermal pro Jahr statt. Eine Tagesordnung ist vorab durch einen der beiden Vorstandsvorsitzenden vorzulegen.
Jede satzungsgemäß einberufene, nichtöffentliche und nichtgeheime Vorstandssitzung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Alle Sitzungen und Beschlüsse sind zu dokumentieren und von beiden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Ist ein Vorstandsposten nicht besetzt, gilt die Unterzeichnung eines Vorstandsvorsitzenden.
Aufgaben des Vorstandes sind beispielsweise
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Feststellung des Haushaltsplanes
- Jahresberichte und Jahresabschlussrechnung
- Entscheidung über Verwendung der Vereinsmittel
- das Erlassen von Geschäftsordnungen für den Verein und seine Teilbereiche.
Der Vorstand kann Aufgaben delegieren. Insbesondere ist die Bestellung eines Geschäftsführers möglich, der durch entsprechende Bevollmächtigung seitens des Vorstandes für den Verein rechtsgeschäftlich handeln kann. Die Vollmachten werden in einer Dienstanweisung geregelt. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist verpflichtet, mit dem Geschäftsführer zusammenzuarbeiten.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und von einem Beisitzer zu unterzeichnen.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind von den zwei Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Ist ein Vorstandsposten nicht besetzt, gilt die Unterzeichnung eines Vorstandsvorsitzenden.
§ 11 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es kann über Satzungsänderungen nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung ein Hinweis darauf sowie die Nennung der Änderungen erfolgte. Nach der Änderung der Satzung erhält jedes Mitglied ein neues, vollständiges Exemplar.
Satzungsänderungen aus formalen Gründen (Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden) kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sind allen Mitgliedern zuzustellen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses muss mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden sein.
Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e.V., übertragen.
§ 13 Mitgliedschaft in einem Dachverband
Der impuls e.V. ist Mitglied im Verband privater Träger der freien Kinder,- Jugend und Sozialhilfe Brandenburg e.V.