Laut § 30 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sollen der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer „das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Erziehungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie seine Selbständigkeit fördern.“
Der Erziehungsbeistand (EzB) und Betreuungshelfer (BtH) sind Formen von ambulanter Erziehungshilfe. Sie richten sich an Kinder und Jugendliche und sollen diese bei der Bewältigung von sozialen Problemlagen, insbesondere bei dem Auftreten von Erziehungs- und Entwicklungsschwierigkeiten unterstützen bzw. dem Auftreten von sich abzeichnenden Schwierigkeiten vorbeugen. Trotz der vornehmlichen Orientierung der Hilfe an der Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen wird das familiäre sowie außerfamiliäre Umfeld im erforderlichen und möglichen Maß in die Hilfe einbezogen. Die einzelfallorientierte Tätigkeit des Erziehungsbeistandes umfasst in der Regel eine Vielfalt verschiedener sozialpädagogischer Arbeitsformen und Methoden, d.h. je nach individuellem erzieherischem Bedarf können beispielsweise auch Formen der sozialen Gruppenarbeit sowie Elemente systemisch orientierter Familienarbeit / -beratung integriert werden.
Der Betreuungshelfer kommt nach Anhörung des Jugendamtes und des Betroffenen meist im Kontext einer richterlichen Betreuungsweisung zum Einsatz, wenn (i.d.R. ältere) Kinder oder Jugendliche jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten sind und einer besonderen Entwicklungsförderung bedürfen.
"Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie."
Sozialpädagogische Familienhilfe (SpFh) ist ebenfalls eine ambulante Form von Hilfe zur Erziehung, welche sich an die gesamte Familie richtet und im Vergleich zum Erziehungsbeistand meist von höherer Intensität und längerer Dauer ist, da die vorherrschenden Probleme und Schwierigkeiten in diesen Familien in der Regel in verschiedenen Lebensbereichen auftreten und z.T. bereits über mehrere Generationen hinweg bestehen (Familien in chronischen Strukturkrisen).
Häufige Aufgaben der SpFh bestehen in der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und materiellen Unterversorgungslagen, in der Beratung und Begleitung bei familiären Krisen und Konflikten sowie in der Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden. Durch die gemeinsame Bearbeitung von Problemen sowie die Mobilisierung von Ressourcen soll SpFh Familien soweit stärken, dass die Anforderungen des Lebensalltags zunehmend selbst bewältigt werden können.
"Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist." (SGB VIII, §41 Abs.1)
Hilfe für junge Volljährige (HjV) können junge Menschen ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (in Einzelfällen auch darüber hinaus) erhalten. Die Hilfe ist in erster Linie ein Angebot für junge Menschen, die bereits vor Eintritt der Volljährigkeit Jugendhilfe in Anspruch genommen haben und bei denen über die Volljährigkeit hinaus eine weitere Begleitung und Unterstützung notwendig erscheint, um erreichte Fortschritte zu stabilisieren und so eine nachhaltig eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen (Verselbständigung). Grundsätzlich kann HjV auch als „Ersthilfe“ von jungen Menschen beantragt werden. Typische Unterstützungsbereiche im Rahmen einer HjV sind die Beschaffung eigenen Wohnraums, Fragen der Haushaltsführung und Geldeinteilung, Bewerbungsangelegenheiten sowie die Beantragung von Sozialleistungen.